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	<title>Radio Menschenrechte - Das Medium für Rechte die jedem Menschen gleichermaßen zustehen &#187; MENSCHENRECHTE</title>
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		<title>Regel fuer die Auslegung der Konvention / Art. 17</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 08:20:34 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[art. 17 emrk]]></category>
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		<category><![CDATA[Regel für die Auslegung der Konvention]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 17. Art. der EMRK: Regel für die Auslegung der Konvention Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Der 17. Art. der EMRK: Regel für die Auslegung der Konvention</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.</p>
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		<title>Beschraenkung der politischen Taetigkeit von Auslaendern / Art. 16</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 08:14:16 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Art. 16]]></category>
		<category><![CDATA[Die Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern]]></category>
		<category><![CDATA[Radio menschenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 16. Artikel der EMRK: Die Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Der 16. Artikel der EMRK: Die Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.</p>
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		<title>Rechteeinschraenkung in der EMRK / Art. 15</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 14:04:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Featured]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 15. Artikel der EMRK: Einschraenkung der Rechte und Freiheiten in Kriegs- und anderen Notstaenden (1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Der 15. Artikel der EMRK: Einschraenkung der Rechte und Freiheiten in Kriegs- und anderen Notstaenden</strong></p>
<p style="text-align: justify;">(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahme nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7.</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.</p>
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		<title>Gedanken zu Humanitaet</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 11:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Featured]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Menschenrechte gelten als Ausdruck für Humanitaet und menschliches Handeln. Was aber bedeutet der Begriff &#8220;Humanität“? Der Beginn der europäischen Neuzeit ist durch einen gewaltigen geistigen Umbruch gekennzeichnet: Renaissance, Reformation und Humanismus stellen kirchliche Dogmen und die vorgegebene streng gegliederte ständische Ordnung – mit jeweils eigenen Gesetzen und Verhaltensnormen bis hin zu gesonderten Bekleidungsvorschriften – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.radiomenschenrechte.eu/wp-content/uploads/2011/01/humanity.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-270" title="humanity" src="http://www.radiomenschenrechte.eu/wp-content/uploads/2011/01/humanity.jpg" alt="" width="546" height="363" /></a>Die Menschenrechte gelten als Ausdruck für Humanitaet und menschliches Handeln.<br />
<strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was aber bedeutet der Begriff &#8220;Humanität“?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beginn der europäischen Neuzeit ist durch einen gewaltigen geistigen Umbruch gekennzeichnet: Renaissance, Reformation und Humanismus stellen kirchliche Dogmen und die vorgegebene streng gegliederte ständische Ordnung – mit jeweils eigenen Gesetzen und  Verhaltensnormen bis hin zu gesonderten Bekleidungsvorschriften – in Frage. Es ist ein Aufbegehren der Menschen für das „Menschliche“, man entdeckt allmählich den persönlichen Eigenwert.<br />
Ganz ohne Jenseitsbezug – das ist die Wende zum Mittelalter – werden der Mensch und seine diesseitige Umwelt erlebt.  Der Mensch beansprucht für sich, er besitze in seiner Vernunft etwas &#8220;Ewiges&#8221; (weil sich diese nicht ändere), er habe also selbst teil an der Göttlichkeit. Das neue Daseinsgefühl drückt sich in Aktivität aus: Man will die Umwelt gestalten und sich selbst verwirklichen, und das keineswegs nur in künstlerischer oder geistiger Arbeit, sondern auch in politischen, militärischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bewegung knüpft teilweise an antike Autoren an, geht tatsächlich eigene Wege, wie sie der Traktat des Pico della Mirandola &#8220;Oratio de hominis dignitate&#8221; – von der Würde des Menschen – aus 1486 vorzeichnet:<br />
„So beschloss der Werkmeister in seiner Güte, dass der, dem er nichts Eigenes mehr geben konnte, an allem zugleich teilhätte, was den einzelnen sonst je für sich zugeteilt war. Also ließ er sich auf den Entwurf vom Menschen […] ein; er stellte ihn in den Mittelpunkt der Welt und sprach zu ihm: „[…] Du sollst deine Natur nach deinem freien Ermessen, dem ich dich überlassen habe, selbst bestimmen. Ich habe dich nicht himmlisch noch irdisch, nicht sterblich noch unsterblich geschaffen,  damit du dich frei, aus eigener Macht [...] zu der von dir gewollten Form herausbilden kannst. Du kannst ins Untere, zum Tierischen entarten; Du kannst, wenn Du es willst in die Höhe, ins Göttliche wiedergeboren  werden!“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>„Humanität“ bedeutet also die volle Entfaltung der persönlichen Anlagen des jeweiligen Menschen, insbesondere seiner Vernunft.</strong> Später ergänzte die Aufklärung diese Vorstellung des Humanismus: Shaftesbury „entdeckte&#8221; Gefühl und Intuition als zusätzliche Erkenntnisquellen und kehrte zur Idee zurück, dass Gutes, Wahres und Schönes in eins zusammenfielen. Auch setzte sich die Überzeugung durch, dass Menschlichkeit entwickelt werden müsse, der Mensch zu erziehen sei; die Pädagogik entstand (Pestalozzi).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vorstellung, jeder Mensch habe teil am Göttlichen und sei – wie bei den griechischen Sophisten – das Maß aller Dinge, ist aufgrund der dem Menschen gegebenen und von ihm beanspruchten Freiheit ambivalent: Denn den Menschen als am Göttlichen teilhabend zu verstehen – überspitzt also gewissermaßen als „kleinen Gott“ – birgt Gefahr in sich. Es kann zu Selbstüberschätzung, Egomanie und Solipsismus verführen. Dabei kann, wie schon der von eingangs zitierte Pico wusste, das Unterste hervortreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Oft wurde der Begriff der &#8220;Menschlichkeit&#8221; missbraucht: Man sprach anderen das Mensch-Sein ab, um sie zu unterdrücken. So hatten die Gründungsväter der USA, immerhin Verfasser der ersten modernen Grundrechtscharta, keine Skrupel Sklaven zu halten und Genozid an Indianern zu verüben.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie fragil die Gitterstäbe unserer Zivilisation auch 200 Jahre später noch immer sind,  hat auch der jüngste Balkankrieg mit seinen Greueln gezeigt; Radovan Karadzic ist ja immerhin ein akademisch gebildeter Mann.<br />
Unabdingbar für die Humanität ist deshalb die Besinnung darauf, dass Selbstverwirklichung nur innerhalb menschlicher Gemeinschaft möglich ist, dass jeder Mitmensch als solcher zu respektieren und zu achten ist. Der Mensch ist ein zoon politikón, formulierte schon Aristoteles; Eigenliebe setzt daher Menschenliebe voraus. Humanität fordert soziales Verständnis und Hilfsbereitschaft, Eigenschaften also, die sich letztlich mit der christlichen Nächstenliebe decken.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in unserer Gesellschaft vorherrschende Ideologie ist freilich nicht immer von diesen Idealen geprägt. Marktwirtschaft gilt oft als quasi-religiöse Heilsgewissheit, der Wohlstand als Beweis dafür, dass man die beste aller möglichen Welten erreicht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Wesentlich bleibt die Gesinnung, mit der gehandelt wird: Erst wenn wohlmeinende Gesinnung und Tat eine Einheit bilden, können wir von wahrer Menschlichkeit sprechen, dann erst bekommt „Menschlichkeit“ auch einen ethischen Sinn, der über die bloße Reflexion über das Menschsein hinausgeht.<br />
In der Anerkennung der Würde des Mitmenschen als Grundlage für gesetzte Taten liegt der Schlüssel für wohlverstandene Menschlichkeit, die dann auch Werte wie Toleranz einschließt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Menschlichkeit verstanden als ethischer Maßstab hat als Frucht die allgemeine Erklärung der Menschenrechte hervorgebracht. Sie ist sicher, wie eingangs bereits erwähnt, eines der wichtigsten Dokumente und Maßstab für humanitäre Gesinnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die im Rahmen des Projektes Radio Menschenrechte vorgestellte allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine politische Erklärung. Die Anerkennung der Würde des Menschen durch sie ist ein ganz wesentlicher Meilenstein in der Geschichte der Menschheit. Wir sollten aber nicht vergessen, dass sie prinzipiell das staatliche Handeln bindet und diesem Grenzen setzt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ein wichtiger Aspekt bleibt das „außerstaatliche“, das  alltägliche, zwischenmenschliche Handeln, die tagtäglichen Begegnungen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Hier bleibt jeder einzelne gefordert, Humanität, Menschlichkeit zu leben, anzuerkennen,  dass jeder Mensch auf gleicher Ebene steht und seine Meinungen zu respektieren sind. Das heißt sicher nicht, dass man jede Ansicht akzeptieren muss, wohl aber, dass man sich mit dieser ehrlich auseinandersetzen sollte, auch wenn man sie letztlich nicht teilt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Erst dieser gegenseitige Respekt von Menschen untereinander ermöglicht die freie Entfaltung.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Christoph Stocker</strong></p>
<p style="text-align: justify;">redaktion@radiomenschenrechte.eu<strong><br />
</strong></p>
<p><a href="http://www.freedigitalphotos.net/images/view_photog.php?photogid=5">Image: Andy Newson / FreeDigitalPhotos.net</a></p>
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		<title>Verbot der Diskriminierung / Art. 14</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Jan 2011 09:27:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der 14. Artikel der EMRK: Verbot der Diskriminierung Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Der 14. Artikel der EMRK: Verbot der Diskriminierung</h4>
<p style="text-align: justify;">Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und  	Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe,  	Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauungen, nationaler oder  	sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des  	Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.</p>
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		<title>Beschwerdemoeglichkeit bei Rechtsverletzung / Art. 13</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 16:22:30 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der 13. Artikel der EMRK: Beschwerdemoeglichkeit bei Verletzung der Rechte oder Freiheiten der Konvention Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht der Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Der 13. Artikel der EMRK: Beschwerdemoeglichkeit bei Verletzung der Rechte oder Freiheiten der  	Konvention</h4>
<p>Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und  	Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht der Beschwerde  	bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von  	Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.</p>
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		<title>Recht der freien Wahl des Ehegatten / Art. 12</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 10:33:58 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der 12. Artikel der EMRK: Recht der freien Wahl des Ehegatten Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der 12. Artikel der EMRK: Recht der freien Wahl des Ehegatten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.</p>
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		<title>Versammlungs- und Vereinsfreiheit / Art. 11</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:00:11 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Versammlungs- und Vereinsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 11. Artikel der EMRK: Versammlungs- und Vereinsfreiheit (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der 11. Artikel der EMRK: Versammlungs- und Vereinsfreiheit</strong></p>
<p>(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.</p>
<p>(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.</p>
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		<title>Recht der freien Meinungsäußerung / Art. 10</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 22:01:05 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Art. 10]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht der freien Meinungsäußerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 10. Artikel der EMRK: Recht der freien Meinungsäußerung (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><strong>Der 10. Artikel der EMRK: Recht der freien Meinungsäußerung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit / Art. 9</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 13:03:57 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Featured]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 9. Artikel der EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><strong>Der 9. Artikel der EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit</strong></p>
<p style="text-align: justify;">(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.</p>
]]></content:encoded>
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